Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bachofen AG

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und der Bachofen AG (nachfolgend «BACHOFEN»).  

1. Geltung der AEB

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen sind nur wirksam, soweit BACHOFEN sie schriftlich bestätigt. Die Anwendbarkeit anderer Bedingungen, die vom Lieferanten übersandt werden oder sich auf dessen Schriftstücken befinden, ist ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen.

2. Vertragsschluss

Alle Angebote auf Anfragen von BACHOFEN sind kostenlos zu erstellen. Der Lieferant hat sich an die Vorgaben und Spezifikationen von BACHOFEN zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot ist während 90 Tagen bindend, sofern keine andere Frist gesetzt wird. Der Vertragsschluss erfolgt mit der schriftlichen Annahme des Angebots durch BACHOFEN.

Rahmenbestellungen, Bestellungen und Vereinbarungen sowie deren Änderungen bedürfen der Schriftform.

Bestellungen sind innerhalb von 3 Arbeitstagen durch eine Auftragsbestätigung des Lieferanten schriftlich zu bestätigen.

Auf sämtlichen Dokumenten des Lieferanten (Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung) ist zwingend die Einkaufs-Bestellnummer zu vermerken.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Die in der Bestellung aufgeführten Preise sind Festpreise in der angegebenen Währung exkl. MWST, für Lieferung FCA (Incoterms 2020).

Rechnungen werden innerhalb 30 Tagen netto ab Rechnungserhalt, frühestens aber nach erfolgter Lieferung, bezahlt.

Abweichende Liefer- und Zahlungskonditionen werden schriftlich zwischen dem Lieferanten und BACHOFEN festgelegt.

4. Lieferung

Der Liefertermin gilt als Verfalltag. Die Lieferung hat zum vereinbarten Liefertermin am Bestimmungsort zu erfolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn erkennbar ist, dass Liefertermine nicht eingehalten werden können. Der Lieferant hat alles daran zu setzen, dass die Lieferung trotzdem zum vereinbarten Termin erfolgen kann.

Wird der Liefertermin überschritten, gerät der Lieferant unmittelbar in Verzug. Nach dem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist behält BACHOFEN sich das Recht vor, auf der Lieferung zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen.

Ist der Lieferant verpflichtet, neben der Ware Dokumente (z.B. Messprotokolle, Werks- oder Ursprungszeugnisse) zu liefern, sind auch diese zum vereinbarten Liefertermin zu erbringen. Diese müssen, wenn immer möglich in digitaler Form dem Besteller zugestellt werden.

Eine Unter- oder Überlieferung ist nur mit schriftlicher Zustimmung von BACHOFEN zulässig.

5. Exportkontrolle und Zoll

Der Lieferant verpflichtet sich, alle Dokumente und Handelspapiere auszustellen und der Lieferung beizulegen, die gemäß den geltenden rechtlichen Vorgaben bei der Einfuhr in die Schweiz erforderlich sind.

Der Lieferant hat BACHOFEN alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die BACHOFEN zur Einhaltung des anwendbaren Ausfuhr- Zoll- und Außenwirtschaftsrechts bei Ausfuhr, Verbringung und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Güter und Dienstleistungen benötigt.

Für Güter ist die Zolltarifnummer des Herkunftslandes anzugeben, für gelistete Güter auch die nationale Listennummer sowie die der USA, falls die Güter U.S. Wiederausfuhrbestimmungen unterliegen. 

Präferenzielle Ursprungsnachweise sowie Konformitätserklärungen und Konformitätskennzeichen des Herkunfts- bzw. Bestimmungslandes sind unaufgefordert vorzulegen, nicht-präferenzielle Ursprungszeugnisse auf Anforderung.

6. Gewährleistung

Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass die gelieferte Ware die zugesicherten Eigenschaften und die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, neu ist, dem neuesten Stand der Technik entspricht und keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigende Mängel aufweist. Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate ab Erhalt der Waren.

7. Mängelrügen

Offene Mängel werden innerhalb 30 Arbeitstagen nach Lieferung von BACHOFEN dem Lieferanten gemeldet. Verdeckte Mängel können innerhalb der Gewährleistungsfrist jederzeit und auch bei Verwendung der Ware beanstandet werden. Wenn nichts anderes vereinbart, gelten Mengen- und Qualitätstoleranzen, welche in Normen der Branchenverbände vorgegeben werden. Die Leistung von Zahlungen gilt nicht als Verzicht auf Mängelrüge. Liegt ein Mangel vor, so hat BACHOFEN die Wahl, unentgeltliche Nachbesserung zu verlangen, einen dem Minderwert entsprechenden Abzug vom Preis zu machen, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatzlieferung zu erlangen. Das Recht auf Schadenersatz, bleibt in allen Fällen vorbehalten.

8. Haftung

Der Lieferant haftet der BACHOFEN für alle ihr entstehenden Schäden und Verluste, die durch eine Verletzung der Pflichten des Lieferanten aus dem mit der BACHOFEN geschlossenen Vertrag verursacht werden, einschliesslich etwaiger Ansprüche von Kunden oder Dritter gegenüber BACHOFEN.

9. Verhaltenskodex (Code of Conduct)

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestimmungen des Verhaltenskodex (Code of Conduct) von BACHOFEN zu erfüllen und dies auch von allfälligen Unterlieferanten zu verlangen. Die aktuell geltende Fassung kann unter www.bachofen.ch aufgerufen werden.

10. Compliance / regulierte Substanzen

Der Lieferant ist verpflichtet sicherzustellen, dass seine Ware und Leistungen den aktuellen Richtlinien, Verordnungen und der schweizerischen Gesetzgebung entsprechen. Er bestätigt, dass seine Ware keine Substanzen enthält, welche in den folgenden Verordnungen und Richtlinien (jeweils in ihrer aktuellen Version) geregelt sind:
• REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 plus aktuelle Liste der “Substances of very high concern” (SVHC)
• RoHS Richtlinie 2011/65/EU 2011/65/EU und Zusatz 2015/863/EU
• WEEE Richtlinie (2012/19/EU)
• Konflikt Mineralien (2017/821/EU)
• Persistent organic pollutants (POPs) 2019/1021
• Toxic Substances Control Act (TSCA)
• Proposition 65 (California)

Der Lieferant weist BACHOFEN proaktiv und explizit auf gesetzlich zulässige Abweichungen hin und stellt auf Verlangen von BACHOFEN kostenlos entsprechende Nachweisdokumente zur Verfügung.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist der Sitz der BACHOFEN. Diese ist berechtigt, auch das Gericht am Sitz des Lieferanten anzurufen.